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Für einen Unterlassungsanspruch im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber von den abgeleisteten Überstunden Kenntnis hatte. Das hat das Landesarbeitsgericht München entschieden. (Az.: 4 TaBV 57/18).

Die Themen für heute:

👉 Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil I