Das BAG sagt: Arbeitgeber dürfen eine versäumte Beteiligung des Betriebsrats bei Einstellungen nicht im sog. Aufhebungsverfahren (nach § 101 BetrVG) nachholen.
BAG Beschluss v.21.11.18 – 7 ABR 16/17
Die Themen für heute:
Was war der Fall?
Der Spruch des BAG
Zustimmungsfiktion des Betriebsrats
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