Vertrauensvolle Zusammenarbeit?“ Aber sicher. Doch bereits in den achtziger Jahren hat das Bundesarbeitsgericht erkannt: Die betriebliche Mitbestimmung ist nichts für Feiglinge. Niemand jedenfalls zwingt den Betriebsrat zu einer „Säusel“-Mitbestimmung. Es darf vielmehr „zur Sache“ gehen. Das Gericht nannte es eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz der Interessenvertretung“ (BAG v. 21.4.1983 –6 ABR 70/82 Rn. 36), zu der der Betriebsrat aufgerufen sei. Was das im Einzelnen bedeuten kann, erörtern die Rechtsanwälte Arne Schrein und Niklas Pastille anhand aktueller Streitfragen der vertrauensvollen Zusammenarbeit
Themen in der heutigen Folge:
Seminarempfehlung aus dem Podcast:
Seminar Betriebsverfassungsrecht Teil 2 : https://www.waf-seminar.de/br164