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Wie oft sollte man in seinen Briefkasten schauen? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste nun genau das entscheiden.
Grund für die Entscheidung ist die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mitarbeiters eines baden-württembergischen Betriebs, der seinen Wohnsitz im grenznahen französischen Département Bas-Rhin hatte. Das Kündigungsschreiben überbrachte ein anderer Mitarbeiter der Firma, der den Umschlag nach den Feststellungen der Instanzgerichte um 13:25 Uhr am 27. Januar 2017 einwarf. Der Gekündigte wollte seinen Rauswurf allerdings nicht akzeptieren und erhob Klage auf die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam sei.