Seit dem 1. Januar 2013 schreibt das Polizeigesetz des Landes Brandenburg vor, dass uniformierte Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Wird der Beamte in einer geschlossenen Einheit (Hundertschaft) eingesetzt, wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt. Ob diese gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist, musste das Bundesverwaltungsgericht nun entscheiden.
Daniel Schwen (https://commons.wikimedia.org/wiki/File:HH_Polizeihauptmeister_MZ.jpg), „HH Polizeihauptmeister MZ“, https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5/legalcode