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Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 19.05.2016, Az. 4 U 45/15) hat entschieden, dass ein Unterlassungsschuldner nicht gegen seine Unterlassungspflicht verstößt, wenn ein von ihm unzulässig genutztes urheberrechtlich geschütztes Bild nach Abgabe einer Unterlassungserklärung weiterhin im Google Cache auffindbar ist.