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In der Entscheidung vom 26. März 2020 hat der Präsident des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs es abgelehnt, die Bayerische Verordnung über eine vorläufige
Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 (GVBl
S. 178, BayMBl Nr. 130) durch einstweilige Anordnung außer Vollzug zu setzen.