Ein Vermieter kontrollierte eventuelle Mietvertragsvergehen seiner WG-Untermieter per installierter Kamera. Die Kamera war dabei unmittelbar vor der Zimmertür eines Untermieters angebracht. Die skurrile Begründung: Im Mietvertrag stand: „Die Flure werden videoüberwacht!“ Die Kamera befand sich allerdings nicht, wie man einer solchen Klausel meint, entnehmen zu dürfen, im Flur vor der Wohnungstür, sondern die Kamera befand sich viel mehr unmittelbar vor der Zimmertür des Untermieters. Dort filmte sie bis in den gemeinsamen Wohnungsflur hinein.
Der Vermieter versuchte dies u.a. damit zu begründen, dass die Zimmertür streng genommen auch die „Haustür“ sei, da die Untermieter als „Wohnung“ schließlich nur das Zimmer angemietet hätten. Darüber hinaus sei die installierte Kamera erforderlich, um vereinbarte Klauseln überprüfen zu können. Nur mit der Videoaufzeichnung könne er überprüfen, ob denn auch wirklich jeder die Wohnungstür abschließe, den Müll trenne und „Brotkrümel und Kaffeeflecken“ unverzüglich entferne. So sei es schließlich ausdrücklich vereinbart. Der Untermieter sah das verständlicherweise anders und kündigte das Untermietverhältnis fristlos. Zu Recht?
Rechtsanwalt Christian Solmecke
Christian Solmecke hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE auf die Beratung der Internet-, IT- und Medienbranche spezialisiert. So hat er in den vergangenen Jahren den Bereich Internetrecht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausgebaut und betreut zahlreiche Medienschaffende, Web 2.0 Plattformen und App-Entwickler.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Solmecke Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete er über 10 Jahre als freier Journalist und Radiomoderator (u.a. für den Westdeutschen Rundfunk).
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