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In mehreren Filialen der V-Markt-Kette in Bayern führte die Polizei kürzlich Razzien durch und beschlagnahmte insgesamt 112 Cannabissetzlinge. Die Staatsanwaltschaft ermittelt derzeit wegen des Verdachts auf illegalen Handel mit Cannabispflanzen. Der Kern der rechtlichen Auseinandersetzung liegt in der Definition eines Stecklings und der Abgrenzung zur „Pflanze“.
Während Stecklinge als Vermehrungsmaterial legal vertrieben werden dürfen, unterliegen vollwertige Pflanzen anderen gesetzlichen Regelungen. Laut der Staatsanwaltschaft wird ein Steckling rechtlich zur Pflanze, sobald er im Erdreich verwurzelt ist, und dürfe in dieser Form nicht frei verkauft werden. Thomas Hörmann, Oberstaatsanwalt in Kempten, hebt hervor, dass ein Setzling im Erdreich nicht mehr als Steckling, sondern als Pflanze zu werten sei.
Falls die Untersuchungen zu einem Schuldspruch führen, könnte das Strafmaß bis zu fünf Jahren Haft betragen. Dabei bleibt die Frage, ob die V-Markt-Filialen möglicherweise irrtümlich die neuen Regularien missinterpretierten und in gutem Glauben handelten. Bislang gab es jedoch seitens der V-Markt-Geschäftsleitung keine Stellungnahme.
Der Vorfall verdeutlicht einmal mehr die Herausforderung, die mit der komplexen Regulierung von Cannabis einhergeht. Ein Missverständnis der Vorschriften könnte schnell erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – und genau hier könnte der aktuelle Fall zur Klärung beitragen.