In dieser Folge geht es um das Zuwendungsverbot bei Wertpapierdienstleistungen. Das Thema führt in der praktischen Umsetzung nach meiner Erfahrung häufiger zu diversen Fragezeichen. Also schauen wir uns das mal genauer an.
Zu Gast sind in dieser Folge Herr Dr. Tobias Bauerfeind und Herr Dr. Detmar Loff. Beide sind für die Anwaltskanzlei Ashurst tätig. Herr Dr. Loff leitet die deutsche Aufsichtsrechts- und Investmentfondspraxis von Ashurst. Herr Dr. Bauerfeind ist Mitglied im Expertenbeirat des Verbands der Auslandsbanken.
Wir besprechen die folgenden Punkte
• 00:02:31 Was genau verboten ist
• 00:04:45 Was eine Zuwendung eigentlich ist
• 00:05:58 Sinn und Zweck des Zuwendungsverbots
• 00:08:50 Wie und wann das Zuwendungsverbot eingeführt wurde
• 00:11:06 Was Beispiele für nicht-monetäre Zuwendungen sind
• 00:14:32 Was die einzelnen Bestandteile des Zuwendungsverbots sind
• 00:26:50 Die Ausnahmen vom Verbot
• 00:37:04 Den Sonderfall Finanzportfolioverwaltung
• 00:50:00 Das Zuwendungsverzeichnis
• 00:55:18 Die Vergütung des Vertriebs in der Praxis
Wir gehen nicht auf die Sonderregelungen zu Research ein. Auch das Verbot von Payment for Orderflow blenden wir aus. Die zivilrechtlichen Aspekte streifen wir nur oberflächlich, dazu ist eine separate Folge geplant.
Die Regelung von Zuwendungen ist natürlich in jeder Branche wichtig. Zuwendungen können immer als versuchte Beeinflussung wahrgenommen werden, können einen Anschein von Korruption haben und Risiken für Integrität und Reputation bergen. Deswegen haben viele Unternehmen entsprechende Regelungen. Über diesen – etwas anderen – Blickwinkel auf Zuwendungen sprechen wir in dieser Folge allerdings nicht. Wir fokussieren uns hier auf das Aufsichtsrecht.
Wenn Sie das Zuwendungsverbot mit einem oder einer von uns vertiefen möchten, dann finden Sie hier unsere jeweiligen Kontaktdaten:
• Herr Dr. Tobias Bauerfeind: https://www.ashurst.com/de-de/people/tobias-bauerfeind/
• Herr Dr. Detmar Loff: https://www.ashurst.com/de-de/people/detmar-loff/
• Frau Dr. Fechner: https://fechner-consulting.de/
Aufgenommen haben wir diese Folge am 28. Mai 2025.
Wesentliche Quellen zum Zuwendungsverbot sind:
• § 70 Wertpapierhandelsgesetz und § 64 Absatz 5 und Absatz 7 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
• Artikel 24 Absatz 7, 8 und 9 der MiFID-Richtlinie (in Deutschland umgesetzt im WpHG)
• §§ 6 und 7 Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung (WpDVerOV)
• Kapitel 7 in den “Questions and Answers on MiFID II and MiFIR investor protection and intermediaries topics” der ESMA
• Kapitel BT 10 in den „Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisati-ons- und Transparenzpflichten“ der BaFin (MaComp)
Ich danke Juliane Fritz für den Schnitt der Folge (https://julianefritz.com/).
Die Musik in der Folge ist: Future People by Chill Study (Standard License, PremiumBeat).