In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über den Abschluss des Prüfungsverfahrens und die Erteilung eines Patents. Sie erläutern die letzten Schritte, die ein Anmelder unternehmen muss, sobald das Europäische Patentamt eine Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 EPÜ herausgibt. Diese Mitteilung enthält das sogenannte Druckexemplar, die spätere rechtsverbindliche Fassung des Patents. Um die Anmeldung zur Erteilung zu bringen, muss der Anmelder in Reaktion auf die Mitteilung Übersetzungen der Patentansprüche in die beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die nicht Verfahrenssprache waren, vorlegen, sowie die fälligen Gebühren zahlen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Patentamt von sich aus Änderungen am Druckexemplar vornehmen kann, sodass der Anmelder das Druckexemplar genau überprüfen und gegebenenfalls beanstanden sollte, bevor er seine Zustimmung erteilt.
Besprochen wird auch die Möglichkeit, nach Erhalt der Mitteilung noch Korrekturen vorzunehmen, insbesondere bei inhaltlichen oder formalen Fehlern. Obwohl es selten vorkommt, besteht die Möglichkeit, dass das Patentamt von selbst das Prüfungsverfahren wiederaufnimmt, wenn neue Informationen zum Stand der Technik auftauchen. Erst mit dem Erteilungsbeschluss, der an dem Tag wirksam wird, an dem der Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wird, ist das Patentamt an seine Entscheidung gebunden. Die Folge endet mit einem Überblick über den Unterschied zwischen der Veröffentlichung der Patentanmeldung und der Druckschrift, sowie der rechtlichen Bedeutung des Druckexemplars als verbindlicher Fassung, auch für ein etwaiges Einspruchsverfahren.