In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über den Ablauf des Einspruchsverfahrens** und die Möglichkeiten zur Änderung der Patentansprüche für den Patentinhaber. Das Einspruchsverfahren ist ein zweiseitiges, streitiges Verfahren zwischen dem Patentinhaber und dem Einsprechenden vor dem Europäischen Patentamt (EPA). Um auf die vorgebrachten Einspruchsgründe und den neuen Stand der Technik zu reagieren, kann der Patentinhaber sowohl eine rein argumentative Verteidigung versuchen oder aber, es werden geänderte Ansprüche verteidigt.
Patentinhaber können also geänderte Patentansprüche einreichen, um diese vom neu geltend gemachten Stand der Technik abzugrenzen oder Einspruchsgründe anderweitig zu entkräften. Diese Änderungen dürfen jedoch weder die ursprüngliche Offenbarung überschreiten (Art. 123 (2) EPÜ) noch den Schutzbereich erweitern (Art. 123 (3) EPÜ). Hilfsanträge ermöglichen es dem Patentinhaber, Rückzugspositionen zu schaffen und eine schrittweise Verteidigung zu führen, da die Einspruchsabteilung die Anträge in der gewünschten Reihenfolge nacheinander abarbeitet. Das Einspruchsverfahren endet entweder mit der Zurückweisung des Einspruchs, dem vollständigen Widerruf des Patents oder der beschränkten Aufrechterhaltung des Patents, in der Regel im Umfang eines Hilfsantrags. In letzterem Fall wird eine neue Patentschrift mit der Kennzeichnung B2 veröffentlicht. Die Entscheidung über den Einspruch ist rückwirkend (ex tunc) wirksam , sodass die Wirkung des Patents im widerrufenen Umfang als von Anfang an nicht eingetreten gilt.
Das Verfahren erfordert zudem eine rechtzeitige Vorlage von Beweismitteln und Argumenten, da verspätetes Vorbringen nach Ermessen der Einspruchsabteilung nicht berücksichtigt werden muss. Entscheidungen der Einspruchsabteilung können durch Beschwerde angefochten werden. Für beschränkte Patente sind nach Abschluss des Verfahrens erneute Validierungen in den jeweiligen Vertragsstaaten erforderlich.