In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über die Entscheidung G 1/19 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts und beleuchten, wie die Große Beschwerdekammer die Fragen zur Patentierbarkeit von Simulationsverfahren beantwortet hat, die als Vorlagefragen im Zusammenhang mit einer Simulation von Fußgängerströmen gestellt wurden.
Leitsätze
1. Für die Zwecke der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit kann eine computerimplementierte Simulation eines technischen Systems oder Verfahrens, die als solche beansprucht wird, durch Erzeugung einer technischen Wirkung, die über die Implementierung der Simulation auf einem Computer hinausgeht, eine technische Aufgabe lösen.
2. Für diese Beurteilung ist es keine hinreichende Bedingung, dass die Simulation ganz oder teilweise auf technische Prinzipien gestützt wird, die dem simulierten System oder Verfahren zugrunde liegen.
3. Die erste und zweite Frage sind auch dann nicht anders zu beantworten, wenn die computerimplementierte Simulation als Teil eines Entwurfsverfahrens beansprucht wird, insbesondere für die Überprüfung eines Entwurfs.
Der COMVIK-Ansatz und die Beurteilung der Technizität
Die Große Beschwerdekammer bestätigte, dass auch für Computersimulationen der COMVIK-Ansatz (T 641/00, besprochen in Staffel 2, Folge 24) gilt. Danach zählt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur das, was technischen Charakter hat oder einen technischen Effekt bewirkt.
Eine Simulation kann nur dann einen technischen Effekt haben, wenn:
- sie technische Eingangsdaten aus der realen Welt verwendet,
- der Rechenvorgang selbst technische Überlegungen beinhaltet (z. B. hardwareoptimierte Berechnungen), oder
- die Ergebnisse der Simulation unmittelbar in einem technischen Prozess genutzt werden.
- Reine Simulationen ohne physische oder potenzielle Auswirkung auf die reale Welt gelten dagegen als nicht technisch.
Physikalischer und potenzieller technischer Effekt
Die Große Beschwerdekammer unterschied zwischen:
- unmittelbarem technischem Effekt – etwa wenn reale Messdaten verarbeitet oder physische Prozesse beeinflusst werden, und
- potenziellem technischem Effekt, wenn die Simulationsergebnisse klar darauf angelegt sind, später in einem technischen Verfahren verwendet zu werden (z. B. zur Steuerung eines Reaktors oder zur Optimierung eines Schaltkreises).
Eine rein virtuelle Simulation ohne eine solche Zweckbindung bleibt jedoch außer Betracht.
Anwendung auf den Vorlagefall
Im konkreten Fall – der Simulation von Fußgängerströmen – fehlte ein solcher technischer Zusammenhang:
- Die Eingangsdaten waren nicht notwendigerweise technisch (das Gebäude existierte nur virtuell).
- Das Verfahren selbst bewirkte keinen physischen oder potenziellen technischen Effekt.
- Die Ergebnisse der Simulation waren nicht eindeutig auf eine technische Nutzung (z. B. den Bau oder die Optimierung eines Gebäudes) gerichtet.
Daher wurde der Hauptantrag als nicht erfinderisch angesehen.
Zusammenfassung
Die Entscheidung G 1/19 bestätigt, dass:
- Computersimulationen wie andere computerimplementierte Erfindungen zu behandeln sind,
- kein physischer Link zwingend erforderlich ist, aber ein technischer Effekt vorliegen muss,
- und dass reine virtuelle Simulationen ohne reale technische Wirkung nicht patentfähig sind.
Der zugrunde liegende Antrag blieb erfolglos; alle späteren Teilanmeldungen wurden zurückgezogen oder gelten als zurückgenommen.
Eine Computersimulation kann zur Patentierbarkeit beitragen, wenn sie auf einem Computer implementiert ist, der eine technische Wirkung entfaltet. Eine Simulation als solche, die nur eine mathematische oder gedankliche Methode abbildet, ist hingegen nicht technisch.
Die Beurteilung erfolgt nach dem COMVIK-Ansatz.