OLG Oldenburg v. 8.11.2017 - 9 U 48/17
Es geht um Tierhalterhaftung, insbesondere Realisierung der typischen Tiergefahr. Ein Bereich, der oft nicht auf dem Radarschirm ist, nimm die Entscheidung zum Anlass, die Tierhalterhaftung zu wiederholen.
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