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Das Bundesarbeitsgericht verhandelte am 24.8.2023 (2 AZR 17/23) über eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers. Dieser hatte sich in einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe mit 6 Mitgliedern in beleidigender, rassistischer und fremdenfeindlicher Weise über den Arbeitgeber und Arbeitskollegen geäußert. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht auf die Vertraulichkeit der Chatinhalte bauen durfte.