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Gibt es im Massnahmenvollzug auch Personen, die zu Unrecht einen Freiheitsentzug verbüssen? Die Rede ist von sog. «Falsch-Positiven» - Personen, denen Gefährlichkeit zugesprochen wird, die aber im Freiheitsfall nicht erneut delinquent würden. Wie – wenn überhaupt – ist ein solches Vorgehen rechtstaatlich zu legitimieren?