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So viel steht fest. Am 25. Mai tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DVSG) europaweit in Kraft. Allein die hier enthaltenen neuen Regelungen stellen Unternehmen vor große Herausforderungen. Deutlich höheres Erregungspotential liefert allerdings die geplante Neuauflage der E-Privacy-Verordnung, welche die DVSG zukünftig flankieren soll. Was es damit genau auf sich hat und welche Auswirkungen sie auf die digitale Geschäftswelt haben könnte, erfährt du in diesem Artikel. Das Ende des Werbetrackings? Grundsätzlich ist der Gedanke, die private Online-Kommunikation der Bürger zu schützen ja sehr begrüßenswert. Allerdings hätte die geplante E-Privacy-Verordnung nach jetzigem Stand unter anderem auch enorme Konsequenzen für nahezu alle Formen digitaler und datenbasierter Werbung. Nicht nur Digitaldienstleister, Werbeagenturen und Medienhäuser wären betroffen, sondern jedes Unternehmen, welches Online-Werbung schalten möchte oder den Erfolg von Kampagnen professionell messen lassen will. Die ursprüngliche E-Privacy-Verordnung regelt bereits seit 2002 den Umgang mit Daten durch Netzanbieter, damit Inhalte und Metadaten aus Telefonaten, E-Mails und anderen Nachrichten geschützt bleiben. 2009 erfolgte dann hierauf aufbauend die so genannte Cookie-Richtlinie. Diese legt fest, dass Anbieter von Websites ihre Nutzer nur mit deren Einwilligung tracken dürfen. Ein solches Zustimmungsverfahren kennt jeder der im Netz unterwegs ist als „Cookies akzeptieren“ und wurde bislang als so genannte Opt-Out-Lösung umgesetzt. Mit der nun geplanten Neuauflage der E-Privacy-Verordnung ist das Setzen von Cookies grundsätzlich untersagt, beziehungsweise jedes einzelne Cookie muss explizit vom Nutzer per Opt-In genehmigt werden. Besonders gravierend wäre dies für so genannte „Third-Party-Cookies“, welche Agenturen und Online-Dienstleister nutzen um den Erfolg von Kampagnen zu messen. Eine Zustimmung zur Datenerhebung muss hier ausdrücklich erfolgen, nachweisbar sein und darf nicht an den jeweiligen Dienst gebunden sein. Das bedeutet auch, Nutzer müssen über verwendete Tools, deren Funktionsweise und Zwecke informiert werden. Auch ist es Anbietern nicht erlaubt Nutzer, die dem Werbetracking nicht zustimmen von den jeweiligen
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