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Description

Findet jemand Schuldscheine, so darf er, wenn darin eine Verpfändung der unbeweglichen Güter verzeichnet ist, diese nicht zurückgeben, weil das Gericht von den Gütern die Schuld einziehen würde; ist keine Güter-Verpfändung darin verzeichnet, so darf man sie zurückgeben, da das Gericht von den Gütern nicht die Schuld einzieht. Dies die Worte R. Meïrs. Die Weisen aber sagen: In beiden Fällen darf man sie nicht zurückgeben, weil in beiden Fällen das Gericht von den Gütern die Schuld einziehen würde.