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Am 13. September 2022 erließ die Generaldirektion für Steuern (DGT) die verbindliche Anordnung Nr. V1947-22, die nicht in Spanien ansässige natürliche Personen betrifft, die indirekt, d.h. über ausländische Gesellschaften, Immobilien in Spanien besitzen. Mit diesem Urteil bestätigt die DGT, dass der Besitz von Anteilen oder Beteiligungen an gebietsfremden Gesellschaften, die direkt oder indirekt Immobilieninvestitionen in Spanien besitzen, im Land keine Besteuerung für die Vermögenssteuer (IP) auslöst.