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Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler kann werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.

Ein Mandat im Bundestag ist dagegen nicht nötig.

Der Bundespräsident schlägt nach Gesprächen mit den Bundestagsfraktionen eine Kandidatin oder einen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vor.


Die Wahl der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers läuft nach Artikel 63 des Grundgesetzes (GG) ab.


Danach wird der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt.


Zu einer erfolgreichen Wahl benötigt die Kanzlerkandidatin oder der Kanzlerkandidat in der ersten Wahlphase die absolute Mehrheit der Abgeordnetenstimmen.

Das bedeutet, er oder sie muss die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinen. Man spricht auch von der "Kanzlermehrheit".


Kommt bei der Wahl im ersten Durchgang keine absolute Mehrheit zustande,

schließt sich eine zweite Wahlphase an.


Der Bundestag hat nun 14 Tage Zeit, eine andere Kandidatin oder einen anderen Kandidaten zum Kanzler zu wählen.


Die Zahl der Wahlgänge ist nicht begrenzt.

Auch hierbei ist die absolute Mehrheit notwendig (Artikel 63, 3 GG).

Ist diese zweite Phase ebenfalls nicht erfolgreich,


so muss das Parlament in einer dritten Phase unverzüglich erneut abstimmen. Gewählt ist dann,

wer die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit).

Ist die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler mit absoluter Mehrheit gewählt,


so muss der Bundespräsident sie oder ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht die oder der Gewählte nur die relative Mehrheit


so lauft die wahl des kanzlers oder der Kanzlerin ab


und nich vom Volke

also bleibt ruhig und hört nicht die fakenews der afd und deren anderen
lugen und hetzer